Rz. 1

Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Arbeitsgericht bei einer ordentlichen Kündigung zugleich eine angemessene Abfindung festzusetzen.

§ 10 KSchG als Bemessungsvorschrift enthält nur rudimentäre Angaben. Abgesehen von den Höchstgrenzen kann der Vorschrift entnommen werden, dass die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und der Monatsverdienst zu berücksichtigen sind, wenn ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung nach § 9 KSchG besteht. Damit wird den Gerichten bei der Festsetzung ein weiter Spielraum eingeräumt (hierzu näher Rz. 14 ff.).

 

Rz. 2

§ 10 KSchG findet auch bei Auflösungen nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 5 KSchG) und sittenwidrigen Kündigung (§ 13 Abs. 2 KSchG) Anwendung. Auch bei der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs ist § 10 KSchG nach § 113 Abs. 1 BetrVG anwendbar. Hingegen gelten die Bestimmungen und insbesondere die Höchstgrenzen nicht bei einzelvertraglichen Vereinbarungen. Deshalb können im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in einem gerichtlichen Vergleich die Höchstgrenzen des § 10 KSchG überschritten werden. Gleiches gilt für Sozialpläne nach § 112 BetrVG im Rahmen einer Betriebsänderung.

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