Rz. 35

Der Arbeitsvertrag ist gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat. Allerdings führt die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht zur Nichtigkeit ex tunc (d. h. die Nichtigkeit gilt nicht rückwirkend), wenn der Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde, denn andernfalls würden Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB auftreten. Wirkt die Anfechtung demnach ex nunc, ist für die Vergangenheit von einem wirksamen Arbeitsvertrag auszugehen, sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Dies gilt sowohl für die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB als auch für die Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung, bei Drohung ist es streitig.[1] Es bleibt bei der Rückwirkung der Anfechtung in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zunächst vollzogen und später wieder außer Funktion gesetzt wurde. Die Anfechtung wirkt zurück bis zum Ende des Vollzuges, d. h. bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (BAG, Urteil v. 3.12.1998, 2 AZR 754/97[2]), des Urlaubs oder des Annahmeverzugs.[3]

 

Rz. 36

Als weitere Rechtsfolge ist zu beachten, dass der nach §§ 119, 120 BGB Anfechtende gem. § 122 BGB dem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet ist, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre. Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gehört hätte, also wenn es nicht zum Arbeitsvertrag gekommen wäre. Er darf aber nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn das Rechtsgeschäft erfüllt worden wäre. Der Vertrauensschaden wird nicht ersetzt, wenn der Vertragspartner gar nicht auf das Rechtsgeschäft vertraut hat oder nicht darauf vertrauen durfte, weil er den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.

 

Rz. 37

Das Anfechtungsrecht wird durch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB nicht ausgeschlossen. So kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Arbeitsvertrag anficht, weil seine Willensbildung bei Vertragsschluss durch eine Täuschung beeinträchtigt wurde (vergangenheitsbezogen), oder ob er außerordentlich kündigt, weil durch die Täuschung sein Vertrauen in den Arbeitnehmer enttäuscht wurde und dadurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (zukunftsbezogen). Die Beschränkungen des Kündigungsrechts (z. B. Schriftform nach § 623 BGB, vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, Sonderkündigungsschutz) gelten nicht für das Anfechtungsrecht. Die Anfechtung muss gem. § 121 BGB unverzüglich, gem. § 124 BGB binnen Jahresfrist erklärt werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" wird konkretisiert durch eine Analogie zu § 626 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil v. 14.12.1979, 7 AZR 38/78[4]). Eine solche Analogie ist bei § 124 BGB aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Die nach § 124 BGB fristgemäß erklärte Anfechtung kann jedoch gem. § 242 BGB unwirksam sein, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses verloren hat (BAG, Urteil v. 20.5.1999, 2 AZR 320/98[5]).

Spricht der Arbeitgeber nur eine Anfechtung aus, kann der Arbeitnehmer sich mit einer allgemeinen Feststellungsklage i. S. d. § 256 ZPO wehren; spricht der Arbeitgeber vorsorglich auch eine außerordentliche Kündigung aus, muss der Arbeitnehmer sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage i. S. d. §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 wehren.[6]

 

Rz. 38

Die Anfechtung ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Rz. 39

Besonderheiten im Arbeitsrecht gibt es bei § 119 Abs. 1 BGB (Auseinanderfallen von Wille und Erklärung) und bei § 120 BGB (Übermittlungsfehler) nicht. Von einiger Brisanz ist im Arbeitsrecht die Anfechtung des Arbeitgebers, der sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers geirrt hatte (§ 119 Abs. 2 BGB) oder der vom Arbeitnehmer arglistig und rechtswidrig getäuscht wurde (§ 123 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 40

Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB zählen nicht nur ihre körperlichen Merkmale, sondern auch ihre tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit diese nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und für die zu leistende Arbeit von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur sind. Als Faustregel gilt, dass der Irrtum über eine Eigenschaf...

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