Rz. 6
Der Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche kann vom Dienstverpflichteten klageweise oder nach §§ 935 ff. ZPO durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
Darüber hinaus steht dem Dienstverpflichteten bei einem vergeblichen Freistellungsersuchen nach überwiegender Ansicht ein Selbstbeurlaubungsrecht zu.[1]
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