Rz. 6

Der Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche kann vom Dienstverpflichteten klageweise oder nach §§ 935 ff. ZPO durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.

 
Hinweis

Darüber hinaus steht dem Dienstverpflichteten bei einem vergeblichen Freistellungsersuchen nach überwiegender Ansicht ein Selbstbeurlaubungsrecht zu.[1]

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.4.1967, 7 Sa 15/67, DB 1967, 1048; a. A. Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 21; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 8.

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