Rz. 3

Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund Fristablaufs, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.[1]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 3; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 12.

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