Rz. 1

Als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstberechtigte verpflichtet, den Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen. Dies soll dem Dienstverpflichteten ermöglichen, unmittelbar im Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ohne größere finanzielle Einbußen ein neues zu begründen.[1] Aus diesem Grund ist § 629 BGB nicht abdingbar.

[1] Erman/Belling/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 1; HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 1; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 2; Fischer, NZA-RR 2015, 565; s.h. ausführlich zum Ganzen Moritz, Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB, 2017.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge