Rz. 8

Satz 3 findet Anwendung, wenn entgegen der Regel des § 614 BGB die Vergütung im Voraus entrichtet wurde. In diesem Fall hat der Dienstverpflichtete den gegenüber der geschuldeten Teilleistung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 überschießenden Betrag zurückzugewähren.

 
Hinweis

Die Vorschrift stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar, infolgedessen die Verweise auf das Rücktrittsrecht nach § 346 BGB einerseits und auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB andererseits lediglich als Rechtsfolgenverweisung aufzufassen sind.[1]

Welche Normen für die Rückabwicklung heranzuziehen sind, richtet sich danach, ob der Dienstverpflichtete den Umstand der Kündigung zu vertreten hat. Veranlasst der Dienstverpflichtete durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung, ist er gem. § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 346 BGB zur vollen Rückerstattung des Überschusses zuzüglich der tatsächlich angefallenen Zinsen verpflichtet. Hat er dagegen den Umstand nicht zu vertreten, erfolgt die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht, sodass er bei Gutgläubigkeit nur die ihm noch verbliebene Bereicherung schuldet.

[1] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 19 f.; Reuter/Martinek, S. 729.

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