Rz. 5

Ausschlaggebend für die Berechnung des Vergütungsanspruchs sind die bisher erbrachten Leistungen des Dienstverpflichteten. Für den im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Teil der Dienstleistung stehen ihm – anders als im Werkvertragsrecht (§ 648 Satz 2 und 3 BGB) – weder Vergütungs- noch Entschädigungsansprüche zu.[1]

Die bislang erbrachten Leistungen sind zur ursprünglich gedachten Gesamtleistung ins Verhältnis zu setzen. Einzubeziehen sind neben der Grundvergütung auch Aufwendungen wie Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Zulagen und Reisekosten.[2] Keine Schwierigkeiten bereitet die Berechnung bei vereinbartem Stundenlohn. Die Teilvergütung ergibt sich hier als Produkt von Lohnsatz und Stundenzahl. Anders verhält es sich bei vereinbartem Monatslohn, da die einzelnen Monate unterschiedlich viele Arbeitstage beinhalten. Zur Berechnung der Teilvergütung bieten sich hier 2 Berechnungsarten an. Häufig wird das Monatsgehalt durch die Summe der Arbeits- und Feiertage des konkreten Kalendermonats geteilt und mit der Summe der bereits abgeleisteten Arbeits- und Feiertage multipliziert.[3] Möglich ist auch die Vergütung in Anlehnung an § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG pauschal auf der Grundlage von 30 Kalendertagen für jeden Monat abzurechnen und die tatsächlich angefallenen Kalender-, Werk- und Arbeitstage unberücksichtigt zu lassen.[4] Abgesehen vom Februar hat diese Berechnungsmethode eine Begünstigung der Arbeitnehmer zur Folge.[5] Bei Akkordlohn wird nach dem erreichten Akkordergebnis abgerechnet. Deshalb ist die bis zur wirksamen Beendigung erbrachte tatsächliche Stückleistung quantitativ zu bestimmen und entsprechend zu vergüten.[6] Erfolgt die Vergütung auf Pauschalbasis, ist sie auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit entspricht.[7]

Bei Erfolgshonoraren bemisst sich die Höhe des Teilvergütungsanspruchs bei Erfolgseintritt nach Kündigung nach dem Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen an dem später eingetretenen Erfolg. Dabei setzt der Anspruch den späteren Erfolgseintritt zwingend voraus. Aus dem Charakter des Erfolgshonorars als Leistungsanreiz folgt ferner, dass die vor Kündigung erbrachte Leistung für den Erfolg (mit-)ursächlich gewesen sein muss.[8]

[3] Staudinger/Preis, 2019, § 628 BGB Rz. 19; Fuchs, BB 1972, 137.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 5a; HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 15.
[6] KR/Weigand, 13. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 12; Staudinger/Preis, 2019, § 628 BGB Rz. 21.
[7] BGH, Urteil v. 16.10.1986, 3 ZR 67/85, NJW 1987, 315.

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