Rz. 3

Vom Anwendungsbereich erfasst werden alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse.[1] Das RVG und die StBVV (StGebV a. F.) schließen die Anwendung von § 628 BGB mangels abschließender Regelung nicht aus. Jedoch treffen § 15 Abs. 4 RVG sowie § 12 Abs. 4 StBVV (der wortlautidentisch mit § 12 Abs. 4 StGebV a. F. ist) spezielle Anordnungen hinsichtlich der Honoraransprüche von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Sonderregelungen zu § 628 BGB finden sich in § 23 BBiG[2], § 89a Abs. 2 HGB sowie §§ 68, 70 SeeArbG. Auf andere Dauerschuldverhältnisse dürfte der Abs. 2 zugrunde liegende Rechtsgedanke übertragbar sein.[3]

Die Anwendung kann ausgeschlossen sein, wenn sie dazu führen würde, dass der Schutzgehalt anderer Vorschriften unterlaufen wird. So steht der Schutzzweck der §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB nach jüngster Rechtsprechung des BGH jedenfalls einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, die dazu führen würden, dass der Verbraucher im Fall der bloßen Ausübung seines Widerrufsrechts Ansprüchen des Unternehmers ausgesetzt ist, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen.[4]

[1] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 1; HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 2.
[2] S. zum Verhältnis von § 628 BGB und § 23 BBiG: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.8.2016, 16 Ta 1117/16.

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