Rz. 1

§ 628 BGB dient der Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) beendet wurden. Die Norm versteht das gekündigte Dienstverhältnis als reines Abwicklungsverhältnis, das keine persönlichen Leistungspflichten beinhaltet, sondern nur noch bestehende gegenseitige finanzielle Ansprüche ausgleichen soll.[1] In Abs. 1 Satz 1 findet sich ein allgemeiner Rechtsgedanke, nach dem sich der Lohnanspruch nach den erbrachten Leistungen richtet.[2] Relevanz kommt der Vorschrift insbesondere zu, wenn die Kündigung einen Abrechnungszeitraum unterbricht oder eine Vergütung nur für die Gesamtleistung vereinbart war.[3] Abs. 1 Satz 2 begrenzt mittels der genannten Ausnahmen den in Abs. 1 Satz 1 aufgestellten Grundsatz. Die Vorschrift ist in den Grenzen von § 242 BGB abdingbar. Wird jedoch formularmäßig eine wesentlich höhere Vergütung von Teilleistungen festgehalten, kann dies u. U. gegen § 308 Nr. 7a bzw. 307 BGB verstoßen.[4]

 

Rz. 2

Abs. 2 enthält einen Schadensersatzanspruch. Durch ihn soll verhindert werden, dass der wegen eines Vertragsbruchs zur fristlosen Kündigung veranlasste Vertragsteil Vermögenseinbußen hinnehmen muss, die dadurch entstehen, dass aufgrund der Kündigung das Dienstverhältnis endet.[5]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 1; MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 1.
[2] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 1.
[3] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 1; Staudinger/Preis, 2019, § 628 BGB Rz. 2.
[4] HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 628 BGB Rz. 7.

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