Rz. 1

§ 627 BGB gewährt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB. Anders als bei § 626 BGB kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eventuellen Missbräuchen wird aber durch § 627 Abs. 2 BGB und § 628 BGB entgegengewirkt.[1] Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB stellt dispositives Recht dar, d. h. die Geltung des § 627 BGB kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.[2] Eine Abbedingung mittels AGB ist jedoch nach h. M. regelmäßig nicht möglich, da nach dem Grundgedanken der Vorschrift im Rahmen von Vertrauensstellungen eine jederzeitige Lösungsmöglichkeit bestehen muss. Ausnahmen sind bei maßvollen Einschränkungen des Kündigungsrechts im Einzelfall denkbar, wobei eine Verweisung auf das Kündigungsrecht nach § 626 BGB nicht genügen kann.[3]

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