Rz. 97

Da es sich bei dem Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ist dieses Recht unverzichtbar, eine entsprechende Vereinbarung daher nach § 134 BGB unwirksam.[1]

Dies gilt auch für die Ausschlussfrist nach Abs. 2. Sie kann weder einzelvertraglich, noch tariflich verkürzt, verlängert oder ausgeschlossen werden.[2]

 

Rz. 98

Den Parteien steht es allerdings grds. frei, Vereinbarungen über die Gründe für eine außerordentliche Kündigung zu treffen, die im Rahmen der Interessenabwägung (hierzu Rz. 36 ff.) Berücksichtigung finden[3]. So können sie etwa vereinbaren, dass der unhöfliche Umgang mit Mandanten einer Anwaltsfachangestellten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Um eine Interessenabwägung im Einzelfall kommt der Arbeitgeber dennoch nicht umhin. Der Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Vereinbarung wiegt dabei jedoch besonders schwer.

 

Rz. 99

Kündigungserschwerungen sind hingegen enge Grenzen gesetzt. Sie dürfen keinen der Vertragspartner unangemessen belasten.[4] Daher ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nach § 134 BGB i. V. m. dem aus § 626 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsatz unwirksam.[5] Zulässig sind freilich Vertragsstrafen für schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, die ihrerseits wiederum eine außerordentliche Kündigung bedingen können.[6]

 

Rz. 100

Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass die Wirksamkeit der Kündigung von der Mitteilung der (bekannten) Gründe in der Kündigungserklärung abhängt (vgl. Rz. 7).

 

Beispiel

Zulässig ist eine Einigung darüber, dass nur der Arbeitgeber persönlich – und nicht ein Vertreter – eine außerordentliche Kündigung aussprechen darf.[7] Der Arbeitgeber sollte allerdings darauf achten, für den Fall seiner Verhinderung einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die dann kündigen dürfen.

 

Rz. 101

Unbenommen bleibt es den Parteien, nachträglich auf die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu verzichten.[8] Ein solcher Verzicht bedarf nicht der nach § 623 BGB für die Kündigung erforderlichen Schriftform.

[3] Vgl. BGH, Urteil v. 7.7.1988, I ZR 78/87, NJW-RR 1988, 1381, 1382.
[4] BAG, Urteil v. 8.8.1963, 5 AZR 395/62, AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2.
[5] ErfK/Niemann, § 626 BGB, Rz. 197; BGH, Urteil v. 3.7.2000, II ZR 282/98, NZA 2000, 945, 947.
[6] S. hierzu BAG, Urteil v. 4.3.2004, 8 AZR 196/03, NZA 2004, 727, 728 ff.

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