Rz. 49

Da die außerordentliche Kündigung nach Abs. 1 nur infrage kommt, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder dem vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann, ist diese Bindungsdauer maßgeblich für ihre Wirksamkeit. Entscheidend ist dabei stets die tatsächliche Bindungsdauer. Haben die Parteien in zulässiger Weise die Kündigungsfristen verlängert[1], sind jene zugrunde zu legen[2] Gleiches gilt für tariflich geregelte Kündigungsfristen.[3]

 
Hinweis

Für den gekündigten Arbeitnehmer kann sich eine hohe Unternehmenszugehörigkeit also einerseits privilegierend, andererseits aber auch nachteilig auswirken: Zwar ist sie im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten und insofern zu seinen Gunsten zu gewichten (s. Rz. 49). Je länger die Unternehmenszugehörigkeit, desto länger ist allerdings auch die Kündigungsfrist (vgl. § 622 Abs. 2 BGB) und desto eher ist es deshalb dem Arbeitgeber unzumutbar, diese einzuhalten.[4]

 

Rz. 50

§ 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. In Bezug auf den Arbeitgeber genügt es dabei, wenn ihm die Annahme der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung unzumutbar ist, denn der Arbeitnehmer hat grds. einen Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 611 BGB und Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Das bedeutet auch, dass sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen kann, der Arbeitgeber habe ihn ordentlich kündigen und suspendieren können (hierzu Rz. 13).

 

Rz. 51

Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses naturgemäß lang. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber dann aus betrieblichen Gründen (ausnahmsweise) unzumutbar sein (sog. Orlando-Kündigung; s. hierzu Rz. 18 ff.).

[1] Hierzu Wege, § 622 Rz. 34 f.
[3] S. hierzu Wege, § 622 Rz. 22 ff.
[4] Vgl. ErfK/Niemann, § 626 BGB, Rz. 42.

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