Rz. 33

Eine Kündigung kann auf mehrere Gründe gestützt werden. Die Rechtsprechung prüft in diesem Fall zunächst, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen. Wird dies abgelehnt, ist im Weg einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In diese Würdigung werden allerdings nur gleichartige – z. B. mehrere verhaltensbedingte – Gründe einbezogen.[1] Alles andere hieße im Übrigen auch, "Äpfel mit Birnen" zu vergleichen.

 

Beispiel

Für die Frage, welche Gründe gleichartig sind, ist die Unterscheidung, die § 1 Abs. 2 KSchG trifft, hilfreich. Die Begründungen, der Arbeitnehmer sei zum einen in den vergangenen 2 Monaten 12-mal zu spät zur Arbeit erschienen und habe zum anderen zusätzlich 5-mal wegen dringender Arztbesuche die Arbeit erst 2 Stunden später angetreten, können nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden. Erstgenannter Grund liegt im Verhalten, zweitgenannter in der Person des Arbeitnehmers (sofern ihm hinsichtlich seiner Arztbesuche kein Vorwurf zu machen ist). Rechtfertigen die Gründe jeweils für sich genommen die Kündigung nicht, ist sie unwirksam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge