Rz. 97

Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, so muss sie nochmals formgerecht wiederholt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der sog. Wiederholungskündigung die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ebenfalls zu wiederholen ist, selbst wenn es inhaltlich um denselben Kündigungssachverhalt geht und die 1. formunwirksame Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen ist.[1] Ferner sind ggf. einschlägige Kündigungserklärungsfristen (z. B. § 626 Abs. 2 BGB; § 174 Abs. 5 SGB IX; § 171 Abs. 3 SGB IX) einzuhalten.

 

Rz. 98

Die Formvorschrift steht der Umdeutung (§ 140 BGB) einer formgerecht, aber aus sonstigen Gründen unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nicht entgegen.[2] Nicht möglich ist hingegen die Umdeutung einer formunwirksamen Kündigung in das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, da Letzteres ebenfalls der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform bedarf. In Betracht kommt jedoch die Umdeutung einer formunwirksamen Kündigungserklärung in eine formlos mögliche Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).[3]

[2] APS/Greiner, § 623 BGB Rz. 37.
[3] APS/Greiner, § 623 BGB Rz. 37.

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