Rz. 71

Arbeitnehmern steht beim Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kein Widerrufsrecht nach § 355 i.V.m. § 312g Abs. 1, § 312b BGB zu. Dies hat das BAG zu diversen Gesetzesfassungen wiederholt entschieden.[1] Der Anwendungsbereich für diese Vorschriften ist nicht eröffnet, weil sich dieser – insbesondere angesichts der Gesetzessystematik – auf Verträge über den Kauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen bezieht und nicht auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Für die Zeit ab dem 1.1.2022 ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von § 312 Abs. 1 BGB n.F. Danach sind die Vorschriften der §§ 312 bis 312h BGB nur "auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet". Dies ist bei einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer sich darin nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet.

[1] BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18, NZA 2019, 688, Rz. 13 ff.; BAG, Urteil v. 27.11.2003, 2 AZR 135/03, 597, 600; dazu Bachmann/Ponßen, NJW 2019, 1966; Bauer/Arnold/Zeh, NZA 2016, 449; Lembke, BB 2016, 3125; Lembke, NJW 2004, 2941.

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