Rz. 69

Üblicherweise enthält ein Aufhebungsvertrag noch Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, z. B. in Bezug auf ein Zeugnis (§ 109 GewO[1], die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG)[2], die Übertragung einer Lebensversicherung[3], besondere Leistungen bei "Rentennähe", wie z.B. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 187a SGB VI)[4], die Rückgabe des Firmenwagens oder sonstiger Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagen[5], Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots (§ 110 GewO, §§ 74 ff. HGB)[6], ggf. auch die Übernahme von Anwaltskosten[7] oder von Outplacementleistungen[8] durch den Arbeitgeber.

 

Rz. 70

Typischerweise auch enthalten ist eine salvatorische Klausel, die sicherstellen soll, dass entgegen der Zweifelsregelung des § 139 BGB bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht der gesamte Aufhebungsvertrag als unwirksam angesehen wird. Letzteres ergibt sich aber bereits aus § 306 Abs. 1 BGB.

[1] Dazu allg. Ecklebe, DB 2015, 923; zur Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis Düwell/Dahl, NZA 2011, 958; Gäntgen, RdA 2016, 147; zu formalen Anforderungen: Popp, DB 2016, 1075.
[2] Zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Aufhebungsverträgen Arnold/Ernst, NZA 2021, 1598; zum grds. Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung Diller, NZA 2011, 1021; Neufeld, BB 2018, 2356; Neufeld/Flockenhaus, RA 2016, 274; zur Ausnahme für Organmitglieder (wie z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand) BGH, Urteil v. 23.5.2017, II ZR 6/16, BeckRS 2017, 115827, dazu Rein, DB 2017, 2236; BAG, Urteil v. 21.4.2009, 3 AZR 285/07, BeckRS 2009, 72640; zu Verzichtsvereinbarungen im Kontext von Organhaftungsfällen Diller/Arnold/Pfeifer, ZIP 2021, 718.
[3] Vgl. dazu BAG, Beschluss v. 31.5.2012, 3 AZB 29/12, NZA 2012, 1117: Ein Prozessvergleich, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, auf erstes Anfordern alle für die Übertragung einer bestimmten Direktversicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
[4] Dazu Böhm, ArbRB 2921, 318; Schönhöft/Röpke, NZA 2021, 1610.
[5] Zu Rückgabepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Röckl, NZA 2016, 505.
[6] Dazu Lembke, BB 2020, 52.
[7] Dazu Pröpper, NZA 2011, 837.
[8] Zu deren Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG DB 2020, 1878.

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