Rz. 64

Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, das wie § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur den Rechtsverzicht verbietet, nicht hingegen einen Tatsachenvergleich.[1]

[1] BAG, Urteil v. 5.11.1997, 4 AZR 682/95, NZA 1998, 434; Richter, ArbRAktuell 2015, 291, 292.

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