Rz. 61

Auch der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") nach § 8 Abs. 1 AÜG ist – außer im Rahmen der Tarifausnahme (vgl. § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG) – unabdingbar. Dennoch kann der Leiharbeitnehmer auf bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche im konkreten Streitfall im Rahmen eines Vergleichs oder einer Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel in einer Auflösungsvereinbarung verzichten. Können Equal-Pay-Ansprüche aufgrund einer – der AGB-Kontrolle standhaltenden – einzelvertraglichen Ausschlussfrist verfallen[1], so gilt dies erst recht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im konkreten Fall eine umfassende Ausgleichsklausel[2] oder einen beiderseitigen Forderungsverzicht vereinbaren.[3] Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte "Ausgleichsquittung", kommt seiner etwaigen Willenserklärung aber allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu.[4]

[2] BAG, Urteil v. 27.5.2015, 5 AZR 137/14 , NZA 2015, 1125, Rz. 21 ff.; im Einzelfall kommt aber eine Auslegung der Ausgleichsklausel als bloßes deklaratorisches (nicht konstitutives) negatives Schuldanerkenntnis in Betracht, vgl. BAG, Urteil v. 25.9.2013, 5 AZR 936/12, BeckRS 2013, 74878, Rz. 21 ff.; BAG, Urteil v. 27.1.2016, 5 AZR 277/14, NZA 2016, 679, Rz. 13.
[3] BAG, Urteil v. 24.2.2016, 5 AZR 258/, NZA 2016 S. 762, 764, Rz. 25, 38 ff., 53.
[4] BAG, Urteil v. 23.10.2013, 5 AZR 135/12, NZA 2014, 200; zur Rechtsfolge eines bloß deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses NK-BGB/Ring, 4. Aufl. 2021, § 397, Rz. 50; zu den Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses s. auch BAG, Urteil v. 21.4.2016, 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409, dazu Leitmeier, NZA 2016, 227.

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