Rz. 31

Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss v. 28.6.2005, 1 ABR 25/04[1]).

[1] BB 2006 S. 1059.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge