Rz. 29

§ 623 BGB sieht die gesetzliche Schriftform neben der Kündigung auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvereinbarung vor. Nicht unter das gesetzliche Schriftformerfordernis fallen jedoch Vereinbarungen, durch die bestehende Arbeitsbedingungen teilweise aufgehoben oder geändert werden, da eine solche Vereinbarung keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelt.

 
Hinweis

Insoweit ist in der Praxis eine doppelte, qualifizierte Schriftformklausel sowie der Ausschluss der elektronischen Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB) und der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) zu empfehlen, wenn man ein Schriftformerfordernis vereinbaren möchte, das ähnliche Wirkungen wie § 623 BGB entfaltet und mündliche, per E-Mail oder Fax übermittelte Erklärungen ausschließt. Bei der Ausgestaltung der doppelten Schriftformklauseln ist allerdings zu beachten, dass die Klausel nicht den Eindruck erwecken darf, der in § 305b BGB geregelte Vorrang der Individualabrede gelte nicht, sonst ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.[1]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 382/07, NZA 2008, 1233.

4.1 Begriff des "Auflösungsvertrags"

 

Rz. 30

Der im Gesetz verwandte Begriff "Auflösungsvertrag" ist gleichbedeutend mit dem in der Praxis üblichen Begriff der Aufhebungsvereinbarung oder des Aufhebungsvertrags.[1]

[1] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB, Rz. 4.

4.1.1 Aufhebungsvertrag

 

Rz. 31

Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG.[1]

4.1.2 Abwicklungsvertrag

 

Rz. 32

Davon abzugrenzen ist der sog. Abwicklungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Beendigungsgrunds – meist einer Kündigung – endet und die Parteien die anderweitige Beendigung kraft Einigung unstreitig stellen.[1] Ferner werden im Abwicklungsvertrag üblicherweise die Abwicklungsmodalitäten, d. h. die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung geregelt. Sofern der Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG abgeschlossen wird, droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit hinsichtlich seines Arbeitslosengeldanspruchs nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (vgl. Rz. 44 ff.).

 

Rz. 33

Der Abwicklungsvertrag fällt nicht unter das gesetzliche Schriftformerfordernis[2], da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Vereinbarung der Parteien herbeigeführt wird und daher die Warn- und Beweisfunktion der Norm nicht eingreift. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien im Kündigungsschutzverfahren darauf einigen, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Nicht überzeugend ist hingegen die Auffassung des BAG, § 623 BGB gelte jedenfalls für solche Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden. Entscheidend sei, ob aufgrund des Vertrags die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich eintrete.[3] Mittlerweile formuliert das BAG diesbezüglich deutlich zurückhaltender: Zwischen Kündigung und Klageverzicht sei ein Zusammenhang erforderlich, der die Annahme rechtfertige, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Allein die zeitliche Nähe zwischen Klageverzicht und Erhalt der Kündigung reiche allerdings nicht, um den erforderlichen Zusammenhang für die Annahme zu begründen; Kündigung und Klageverzicht müssten als ein einheitliches Rechtsgeschäft zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen sein.[4]).

 

Rz. 34

Wenn die vor Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ausgesprochene Kündigung unwirksam war oder jedenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu dem darin vorgesehenen Termin bewirken kann, soll das Schriftformerfordernis nach h. M. auch für die Abwicklungsvereinbarung anwendbar sein.[5] Dieser Fall dürfte in der Praxis aber kaum eine Rolle spielen. Denn selbst wenn die Parteien sich vorab auf eine Kündigung mit anschließendem Abwicklungsvertrag einigen, stellt die Kündigung kein nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksames Scheingeschäft dar.[6] Außerdem stellen die Parteien die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung durch die Einigung auf den Abwicklungsvertrag gerade außer Streit, wodurch der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.[7] Abgesehen davon ist in der Praxis aber schon aus Beweisgründen zu empfehlen, auch bei Abwicklungsverträgen die Schriftform einzuhalten.

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