1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Kündigungsfristen für den unabhängigen Dienstvertrag. Keine Anwendung findet sie auf abhängige Arbeitsverhältnisse, hier gilt § 622 BGB. Die Kündigungsfristen ermöglichen es den Vertragsparteien, sich auf das Vertragsende einzustellen, und dem entlassenen Dienstverpflichteten, sich vor finanziellen Verlusten zu schützen.[1] Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend.[2] Die Parteien können sie ausdrücklich oder konkludent verkürzen sowie bis zur Grenze des § 624 BGB verlängern. Möglich ist darüber hinaus ein vollständiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder die Vereinbarung besonderer Kündigungsgründe. Außerdem ist ein Ausspruch der Kündigung bereits vor Dienstantritt möglich.[3]
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Gem. § 620 Abs. 2 BGB wird ausschließlich die ordentliche Kündigung eines unbefristet eingegangenen Dienstverhältnisses erfasst. § 621 BGB ist daher nur dann anwendbar, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergibt.[1] Bei befristeten Dienstverhältnissen ist § 621 BGB daher nicht einschlägig.[2] Dies ist auch der Fall, wenn die vereinbarte Laufzeit des Dienstverhältnisses unangemessen lang ist.[3] Für außerordentliche Kündigungen gilt § 626 BGB und hat der Dienstverpflichtete eine besondere Vertrauensstellung inne, findet § 627 BGB Anwendung.
Rz. 3
§ 621 BGB gilt für arbeitnehmerähnliche Personen, soweit diese keiner Tarifbindung unterliegen.[4] Abweichende Kündigungsfristen können für tarifgebundene arbeitnehmerähnliche Personen im Rahmen des § 12a TVG festgelegt werden.[5]
Rz. 4
Vom Anwendungsbereich erfasst werden auch die vertretungsberechtigten Organmitglieder einer GmbH oder GmbH & Co. KG, soweit sie eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerstellung innehaben.[6] Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 621 BGB fallen nach Ansicht des BAG die Dienstverträge von Geschäftsführern einer GmbH, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen.[7] Damit hat sich das BAG ausdrücklich gegen die Auffassung des BGH gestellt, der auf die Kündigung von Geschäftsführern, die nur am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, § 622 BGB entsprechend anwendet.[8]
Rz. 5
Die Kündigung von Fernunterrichtsverträgen bestimmt sich allein nach § 5 FernUSG. Dagegen gilt für Verträge über Direktunterricht die Vorschrift des § 621 BGB. Die Rechtsprechung lehnt hier sowohl eine direkte als auch entsprechende Anwendung von § 5 FernUSG ab.[9]
Unterrichtsverträge werden jedoch häufig befristet abgeschlossen – bis zum Erlangen des Schulabschlusses –, was auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Zweck des Dienstverhältnisses zu entnehmen ist, sodass nach § 620 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit von § 621 BGB in solchen Fällen ausgeschlossen ist.
[10]
3 Kündigungsfristen
Rz. 6
Für die Länge der Kündigungsfrist ist auf die Bemessung der Vergütung abzustellen. Nicht ausschlaggebend ist der jeweilige Auszahlungsmodus.[1] Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Eine besondere Form ist bei der Kündigung des unabhängigen Dienstverhältnisses nicht einzuhalten.
Rz. 7
Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann das Dienstverhältnis nach Nr. 1 an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Rz. 8
Vereinbaren die Parteien einen Wochenlohn, verlangt Nr. 2 die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends. Voraussetzung ist also der Zugang der Kündigung an einem Montag; eine Ausnahme besteht, wenn auf den Sonntag ein gesetzlicher Feiertag folgt.[2]
Rz. 9
Bei Vereinbarung einer Monatsvergütung muss die Kündigung...
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