Rz. 1

§ 620 BGB regelt weit weniger als die mittlerweile amtliche Überschrift vermuten lässt. Statt sämtliche Beendigungsgründe von Dienstverhältnissen aufzuzeigen, beschränkt sich die Norm im Wesentlichen auf die Grundsätze zur Beendigung von freien Dienst- und Arbeitsverhältnissen und einen deklaratorischen Verweis auf das TzBfG (in Abs. 3) in Bezug auf Arbeitsverhältnisse.[1] Besonderheiten gelten für Dienstverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen (s. Rz. 9 ff.).

Keine arbeitsrechtliche Relevanz hat Abs. 4. Dieser wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 mit Gesetz vom 25.6.2021[2] eingefügt und betrifft die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Dienstleistungen i. S. d. §§ 327 ff. BGB.

[1] Neben dem TzBfG existieren weitere spezialgesetzliche Regelungen, die die Befristung von Arbeitsverhältnissen ermöglichen, z. B. die §§ 1 ff. WissZeitVG; zu weiteren Normen ErfK/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 23 TzBfG, Rz. 1 ff.; zur Historie s. HaKo-KSchG/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 620 BGB, Rz. 4 ff.
[2] BGBl. I 2123.

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