Rz. 14

Der Anspruch endet, sobald der Dienstverpflichtete seine Erkrankung überwunden hat, spätestens aber mit Ablauf von 6 Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem erstmalig krankheitsbedingt Fürsorgeleistungen erbracht wurden; er besteht jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gleichgültig, ob dieses durch Befristung, Aufhebungsvertrag oder Kündigung endet.[1] Eine erneute Erkrankung löst – unabhängig davon, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt – einen neuen 6-Wochenzeitraum aus. Das heißt die Einschränkungen im Bereich der Entgeltfortzahlungspflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG) gelten insoweit nicht. Der Anspruch endet zwar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, allerdings bleibt er gemäß § 617 Abs. 1 Satz 4 ausnahmsweise bestehen, wenn der Dienstberechtigte/Arbeitgeber das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung außerordentlich kündigt. Der Fall der ordentlichen Kündigung wird nicht erfasst; einer Analogie zu § 8 EFZG[2] steht der klare Wortlaut entgegen.[3]

[1] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl 2020, § 617 Rz. 24.
[2] Hierzu Springer, § 8 EFZG, Rz. 5 ff.
[3] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 4.

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