Rz. 10

Eine Verpflichtung des Dienstberechtigten/Arbeitgebers besteht nicht, wenn für die ärztliche Behandlung schon durch eine Versicherung, meist die gesetzliche Krankenversicherung gemäß dem SGB V oder eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege, wie eventuell im Falle der Versicherungsfreiheit die Beihilfe gesorgt ist. Die Verpflichtung ist subsidiär und hat (lediglich) Auffangfunktion, § 617 Abs. 2 BGB.[1] Wer die Versicherungsbeiträge zahlt, ist unerheblich.[2] Der Anspruch auf Verpflegung bleibt aber bestehen, es sei denn, für diese ist auch gesorgt.[3] Nach einem Umkehrschluss aus § 616 BGB, ist das Bestehen einer privaten Versicherung ausreichend.[4]

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 1.
[2] Staudinger, Oetker, § 617, Rz. 38.
[3] Staudinger, Oetker a. a. O.; ErK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 Rz. 3.
[4] Allgemeine Meinung MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 12.

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