Rz. 17

Der in der Person des Arbeitnehmers / Dienstpflichtigen liegende Anlass muss alleinige Ursache der Dienstverhinderung sein; es gilt der Grundsatz der Monokausalität (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 6.12.1995, 5 AZR 237/94[1]). Liegt neben dem in der Person liegenden Grund noch ein weiterer Grund vor, der die Dienstleistung ebenfalls unmöglich macht, so richtet sich der Fortbestand des Vergütungsanspruchs ausschließlich nach diesem. § 616 BGB findet z. B. keine Anwendung, wenn

[1] NZA 1996, 641.
[2] DB 1984, 2099.
[3] BB 1984, 536.
[4] MüKo, Henssler, § 616 BGB, Rz. 49.
[5] NZA 1988, 890.

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