Rz. 17
Der in der Person des Arbeitnehmers / Dienstpflichtigen liegende Anlass muss alleinige Ursache der Dienstverhinderung sein; es gilt der Grundsatz der Monokausalität (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 6.12.1995, 5 AZR 237/94[1]). Liegt neben dem in der Person liegenden Grund noch ein weiterer Grund vor, der die Dienstleistung ebenfalls unmöglich macht, so richtet sich der Fortbestand des Vergütungsanspruchs ausschließlich nach diesem. § 616 BGB findet z. B. keine Anwendung, wenn
- der Arbeitnehmer freigestellt ist (BAG, Urteil v. 9.5.1984, 5 AZR 412/81[2]),
- der Arbeitnehmer sich bereits im Urlaub befindet (LAG Niedersachsen, Urteil v. 24.8.1983, 5 Sa 61/83[3]),
- Kurzarbeit angeordnet ist[4],
- das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Streiks ruht (BAG, Urteil v. 7.6.1988, 1 AZR 597/86[5]).
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