Rz. 2

§ 616 BGB stellt eine allgemeine Regelung dar, welche von zahlreichen Sonderregelungen verdrängt wird. So wird § 616 BGB z. B. ausgeschlossen von den Normen

  • über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG),
  • über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§§ 1, 2 EFZG),
  • über die Entgeltfortzahlung während des Erholungsurlaubs (§§ 1, 11 BUrlG),
  • über die Entgeltfortzahlung bei Freistellungen für die Tätigkeit als Betriebsrat (§ 37 BetrVG) bzw. als Personalrat (§ 46 BPersVG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen),
  • über die Entgeltfortzahlung bei ärztlichen Untersuchungen (§ 43 JArbSchG),
  • über die Entgeltfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (§ 18 MuSchG) sowie bei der Freistellung zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 7 MuSchG),
  • über die Entgeltfortzahlung bei Freistellungen zum Berufsschulunterricht und zu Prüfungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 15 BBiG, §§ 9 Abs. 1 und 3, 10 JArbSchG),
  • beim Einsatz als Helfer im Katastrophen- und im Zivilschutz (§ 9 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz bzw. § 21 Zivilschutzgesetz und des THW nach § 3 THW-HelfRG),
  • beim Einsatz in den freiwilligen Feuerwehren nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften; teilweise erhält der Betroffene Ersatz des Verdienstausfalls vom Träger der Feuerwehr (z. B. § 15 Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg), teilweise hat der Arbeitgeber die Vergütung fortzuzahlen und erhält Ersatz vom Träger der Feuerwehr (vgl. BAG, Urteil v. 13.2.1996, 9 AZR 900/93[1]),
  • über die Entgeltfortzahlung bei Freistellungen zur Fortbildung von angestellten Betriebsärzten und Beauftragten für Arbeitssicherheit (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 ASiG).
[1] AP Nr. 1 zu § 611 BGB Feuerwehr.

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