Rz. 23

Für den Umfang des fortzuzahlenden Entgelts gilt das Lohnausfallprinzip. Der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB ist ein Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber schuldet deshalb die Bruttovergütung, von der die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Abzüge vorzunehmen sind. Der Arbeitnehmer ist vergütungsmäßig so zu stellen, als ob er während der Zeit der Arbeitsverhinderung weiter gearbeitet hätte. Während dieser Zeit eingetretene Entgelterhöhungen sind deshalb ebenso zu berücksichtigen, wie etwa durch Kurzarbeit verursachte Verdienstminderungen.

 

Rz. 24

Bei leistungs- und erfolgsabhängiger Vergütung ist der hypothetische Verdienst zu ermitteln. Bei Akkordlohn ist der in der Abwesenheit erzielte mutmaßliche Durchschnittsverdienst maßgebend[1], bei Gruppenakkord der Verdienst der anderen Kollegen.

 

Rz. 25

Zum Vergütungsanspruch gehören nicht Aufwendungsersatzansprüche, wenn die entsprechenden Aufwendungen auf Grund der Arbeitsverhinderung gar nicht entstanden sind, z. B. Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder Ersatz von Verpflegungskosten. Auf Tantieme- oder Gratifikationsansprüche sind kurzfristige Arbeitsverhinderungen mangels anderweitiger Vereinbarung ohne Einfluss[2].

[1] Vgl. Neumann-Redlin, § 4 EFZG, Rz. 111- 119.
[2] MüKo, Henssler, § 616 BGB, Rz. 56.

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