Rz. 1

§ 616 BGB ist eine Ergänzung zu den Regelungen des § 3 EFZG. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Fall, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. § 616 BGB regelt die Fortzahlung der Vergütung für Arbeitnehmer und (freie) Dienstnehmer für die Fälle der Arbeitsverhinderung ohne Krankheit.

Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, Lohn für geleistete Arbeit zu zahlen. Selbst verursachte Arbeitsunterbrechungen führen daher grundsätzlich dazu, dass Vergütungsansprüche nicht entstehen.

Die Vorschrift normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz: "Ohne Arbeit keinen Lohn" (BAG, Urteil v. 22.1.2009, 6 AZR 78/08, Rn. 22). Ohne die Regelung bestünden Ansprüche auf Vergütung nur, wenn der Dienstberechtigte, d. h. z. B. der Arbeitgeber, für den Umstand, auf Grund dessen der Dienstpflichtige, d. h. z. B. der Arbeitnehmer, nicht zu leisten braucht, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. So hatte der Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG (BAG, Urteil v. 17.12.1968, 5 AZR 149/68[1]) wegen von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung den Lohn in einem Fall weiterzuzahlen, in dem die Arbeitsstätte durch Brand zerstört wurde und dieser durch schuldhaftes Verhalten des vom Arbeitgeber beauftragten Kontroll- und Aufsichtspersonals verursacht worden ist.

Im Bereich der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit sind insbesondere zwei Fallkonstellationen hervorzuheben, in die § 616 BGB eingreift:

Die Pflege erkrankter Angehöriger sowie

die Arbeitsverhinderung wegen Arztbesuchen während der Arbeitszeit. Man kann sie als krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung im weiteren Sinne bezeichnen.

[1] AP Nr. 2 zu § 324 BGB.

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