Rz. 21

Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den geschuldeten Diensten stehen. Dies sind etwa Fahrtkosten und die Kosten für die Anschaffung oder Reinigung von Berufskleidung.[1]

[1] HWK/Krause, § 615 BGB, Rz. 88; MünchKomm/Henssler, § 615 BGB, Rz. 74.

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