Rz. 13

Soweit für die Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedarf es keines Angebots. Der der Regelung zugrunde liegende Rechtsgedanke entspricht dem in § 286 Abs. 2 BGB beim Schuldnerverzug. Bedeutung erlangt die Vorschrift insbesondere für den Annahmeverzug im gekündigten Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus wendet die Rechtsprechung die Norm auch für die Fälle der unrechtmäßigen Anordnung von Kurzarbeit und bei unwirksamen Befristungen an.[1] Ob eine solche Annahme zutreffend ist, erscheint zweifelhaft, da der entgegenstehende Wille des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erkennbar ist.[2] Unproblematisch gilt § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt, die den Arbeitnehmer daran hindert am Arbeitsplatz zu erscheinen.[3] Außerdem geht die ständige Rechtsprechung im Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung davon aus, dass ein Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich sei.[4] Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt.[5]

[1] BAG, Urteil v. 27.1.1994, 6 AZR 541/93, NZA 1995, 134; BAG, Urteil v. 9.4.1987, 2 AZR 280/86, NZA 1988, 541.
[2] Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Fuchs/Baumgärtner, § 615 BGB Rz. 22.
[3] HWK/Krause, § 615 BGB, Rz. 43; Schaub, ZIP 1981, 347.

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