Rz. 4
Satz 1 und 2 finden auf alle Dienstverhältnisse Anwendung. Dies gilt auch für kurzzeitige und vorübergehende Dienstverhältnisse, selbst wenn sie noch nicht angetreten wurden. Erfasst werden zudem Ausbildungsverhältnisse und Handelsvertreterverträge. Eine Anwendung bei versäumten Terminen im Verhältnis Kassenpatient und Arzt ist wohl abzulehnen, da es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt.[1] Keine Anwendung findet § 615 BGB auch auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bei einem rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnis, da zu diesem Zeitpunkt kein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis und damit auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung sowie korrespondierend keine Obliegenheit des Arbeitgebers zu deren Annahme bestand. Ebenfalls § 615 BGB entzogen sind Heimarbeitsverhältnisse. Für diese enthält § 29 HAG abschließende Spezialregelungen.[2]
Im Gegensatz dazu gilt Satz 3 nur für Arbeitsverhältnisse.
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