Rz. 93

Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten. Der vorsorgliche Verwaltungsakt wirkt rechtlich nur dann, wenn die Gerichte für Arbeitssachen einen Betriebsübergang verneint haben (BAG, Urteil v. 18.10.2012, 6 AZR 41/11[1]). Hat der Insolvenzverwalter vor dem Eintritt eines Betriebsübergangs beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beantragt, so kann sich der Erwerber nicht wirksam auf diese Zustimmung berufen, wenn der Bescheid nur dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist (BAG, Urteil v. 15.11.2012, 8 AZR 827/11[2]).

[1] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 196.
[2] AP SGB IX §. 85 Nr. 12.

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