Rz. 2

Die Vorschrift erfasst alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse sowie Geschäftsbesorgungsverträge. Unter den Begriff der Vergütung fällt also die Gegenleistung sowohl in einem freien Dienstverhältnis als auch in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis. Die bloße Verwendung des Begriffs erlaubt dabei keinen Rückschluss darauf, ob es sich bei dem rechtlichen Anspruch um einen solchen auf Arbeitsentgelt handelt.[1] Für Handelsvertreterverträge sind die §§ 87, 87b HGB vorrangig.

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