Rz. 131

Unter dem Begriff der Aufwendungen sind grundsätzlich freiwillige Vermögensopfer zu verstehen.[1] Macht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in – zumindest entsprechender – Anwendung von § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[2] Unter den Begriff der Aufwendungen fallen auch die unfreiwilligen arbeitsbedingten Vermögensopfer des Arbeitnehmers, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung erleidet.[3]

[1] Richardi in Staudinger, § 611 BGB, Rz. 929.
[2] BAG, Urteil v. 14.2.1996, 5 AZR 978/94, AP BGB § 611 Aufwandsentschädigung Nr. 5; Richardi in Staudinger, § 611 BGB, Rz. 928.
[3] Sprau in Palandt, § 670 BGB, Rz. 3; Koch in Schaub, ArbRHdb, § 82, Rz. 1.

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