Rz. 123

Unter Aufklärungs- bzw. Informationspflichten sind solche Nebenpflichten zu verstehen, die den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer ungefragt von sich aus über Umstände zu informieren, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.[1] Bestimmte Informationspflichten sind vereinzelt ausdrücklich gesetzlich geregelt wie z. B. § 8 TVG, § 16 Abs. 1 ArbZG, § 26 MuSchG. Im Gegensatz zu vertraglich ausdrücklich vereinbarten sog. Informationsbeschaffungspflichten bestehen Informations- und Aufklärungspflichten auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung.[2] Es besteht jedoch keine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über sämtliche für den Zweck des Schuldverhältnisses bedeutsamen Umstände. Schafft der Arbeitgeber allerdings ein außergewöhnliches Risikopotenzial, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer über solche Umstände aufzuklären, die für die Entstehung oder Wahrung seiner Rechte von Bedeutung sind.

[2] Thüsing in HWK, § 611a BGB, Rz. 401.

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