Rz. 122

Unter der Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist die Pflicht zu verstehen, den Arbeitnehmer oder einen Dritten über bestimmte, mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Vorgänge oder Tatsachen zu informieren.[1] Solche Pflichten sind zum Teil gesetzlich verankert (z. B. §§ 7, 12, 14 ArbSchG). Im Arbeitsverhältnis besteht ferner nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft erteilen kann.[2] Ein Auskunftsanspruch kann sich u. U. auch aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben.[3]

[1] Müller-Glöge in MünchKom, § 611 BGB, Rz. 992.
[3] BAG, Urteil v. 21.11.2000, 9 AZR 665/99, AP BGB § 242 Auskunftspflicht für den Fall der Umsatzbeteiligung Nr. 35.

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