Rz. 115

Eine bestehende betriebliche Übung kommt den Arbeitnehmern zugute, mit denen unter der Geltung der Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Unerheblich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich, wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden.[1] Dieser gilt auch für neu in einen Betrieb eintretende Arbeitnehmer.[2] Allerdings kann der Arbeitgeber mit neu eingestellten Arbeitnehmern die bisher noch bestehende betriebliche Übung durch jede eindeutige einseitige Erklärung bei Vertragsschluss ausschließen.[3] Ebenso muss es ausreichen, betrieblich bekannt zu machen, dass die bisherige betriebliche Übung für neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr fortgeführt werde. Auch diese Erklärung muss vom allgemeinen Erfahrungssatz, den das BAG unterstellt, erfasst sein.[4] Erst recht kann sie in einem neu gegründeten Betrieb für solche Arbeitnehmer modifiziert werden, die bisher keinen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung erworben hatten.[5]

[4] A. A. wohl Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 227; Ahrendt in Schaub, ArbRHdb, § 110, Rz. 27.

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