Rz. 69

Ein Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitsvergütung (§ 812 Abs. 1 BGB) den Wegfall der Bereicherung geltend macht (§ 818 Abs. 3 BGB), hat im Einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist. Ihm können allerdings die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen. Dabei ist zwischen kleinen bzw. mittleren und hohen Verdiensten zu differenzieren.[1]

 

Rz. 70

Erfolgt eine schuldhaft falsche Lohnberechnung des Arbeitgebers, liegt hierin eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, die einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 BGB zur Folge haben kann. Mit diesem kann er gegen den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aufrechnen, sodass eine Rückzahlung dann ausgeschlossen ist, auch wenn der Arbeitnehmer nicht entreichert ist.[2]

 

Rz. 71

Auch der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben. Ein solcher Anspruch ist anzunehmen, wenn die Überzahlung auf einer Verletzung der Informations- oder Auskunftspflicht des Arbeitnehmers beruht. Eine solche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers liegt etwa dann vor, wenn er im Fall eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers die Mitteilung eines anderweitigen Verdienstes unterlässt. Ferner macht er sich ebenfalls dann schadensersatzpflichtig, wenn er den Arbeitgeber nicht über Änderungen informiert.

[2] BAG, Urteil v. 8.2.1964, 5 AZR 371/63, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 2.

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