Rz. 50

Eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat, entfällt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht insgesamt. Der Arbeitnehmer hat die zu vergütende Leistung anteilig erbracht und somit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entsprechend dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung.[1] Für die Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel dahingehend, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet ist, spricht z. B., wenn sie sich systematisch unmittelbar im Anschluss an die Vergütungsregelung befindet.[2] Bei einer Zuwendung, mit der allein die Betriebstreue (Betriebszugehörigkeit) belohnt werden soll, scheidet ein Anspruch des Arbeitnehmers bei vorzeitigem Ausscheiden hingegen aus, da die Sondervergütung nur denjenigen Arbeitnehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder der Auszahlung der Gratifikation in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.[3] Das gilt – trotz § 161 BGB – i. d. R. auch im Fall einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung.[4] Ein Aufhebungsvertrag steht einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht gleich, sodass hier eine ausdrückliche Regelung bestehen muss.[5] Ist ein Gratifikationsanspruch des Arbeitnehmers nur für den Fall vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ungekündigt ist, so hat der gekündigte Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf die Sonderzahlung, wenn ihm zwar zunächst ein Aufhebungsvertrag angeboten worden ist, aber auf dessen Abschluss auf Initiative des Arbeitnehmers zwecks Vermeidung von Problemen mit der AA verzichtet wurde.[6] Auch hier ist es aber möglich, Abweichendes zu vereinbaren. Möglich ist es, dass dem Arbeitnehmer trotz seines vorzeitigen Ausscheidens ein anteiliger Anspruch auf die Sondervergütung zustehen soll, insbesondere kann der ratierte Anspruch vereinbart werden bei bestimmten Beendigungstatbeständen z. B. einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses[7] oder Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze[8].

 
Hinweis

Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es den Parteien des Arbeitsvertrags auch unbenommen, die Zahlung einer Sondervergütung selbst für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist und Erwerbsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Begrenzung bezieht.[9]

 

Rz. 51

Ob und inwieweit dem Arbeitnehmer auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers Sondervergütungen zustehen, ist von den Umständen im Einzelfall abhängig; einschlägig sind hier insbesondere §§ 12, 13 TVöD und der Wechsel von einem öffentlichen Arbeitgeber zum anderen.[10]

[1] BAG, Urteil v. 13.6.1991, 6 AZR 421/89, EzA § 611 BGB Gratifikation Nr. 86, Prämie.
[2] BAG, Urteil v. 21.5.2003, 10 AZR 408/02, EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 8.
[3] BAG, Urteil v. 7.11.1991, 6 AZR 489/89, EzA § 611 BGB – Gratifikation Nr. 8, Prämie Nr. 87.
[4] BAG, Urteil v. 19.11.1992, 10 AZR 264/91, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 147 in Abkehr von älterer Rspr.
[5] BAG, Urteil v. 7.10.1992, 10 AZR 186/91, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 146.
[7] BAG, Urteil v. 24.11.1988, 6 AZR 243/87, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 127 Nr. 127.
[8] BAG, Urteil v. 20.4.1989, 6 AZR 198/86, AP BGB § 611 – Gratifikation Nr. 128.
[9] BAG, Urteil v. 26.1.2005, 10 AZR 215/04, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 260.

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