Rz. 40

Üblicherweise ist der Erfüllungsort für die Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers der Ort, an dem sich der Betrieb befindet, in dem der Arbeitnehmer seine Dienste ständig verrichtet.[1] Der Betriebssitz bleibt auch dann der Erfüllungsort, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird.[2] Der Arbeitnehmer hat die Vergütung grundsätzlich im Betrieb abzuholen (Holschuld). Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu erbringen.[3] Die Norm ist abdingbar, sodass TV, BV oder Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung enthalten können. Für einzelne Arbeitnehmergruppen bestehen besondere Vorschriften über die Zahlungszeit, insbesondere für Handlungsgehilfen nach § 64 HGB.

 

Rz. 41

Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Lohn abzuholen oder abholen zu lassen, muss der Arbeitgeber gem. § 270 Abs. 1 BGB die Vergütung auf seine Kosten an den Wohnsitz des Arbeitnehmers übermitteln. Es handelt sich in diesem Fall um eine qualifizierte Schickschuld. Eine qualifizierte Schickschuld des Arbeitgebers ist auch dann gegeben, wenn eine bargeldlose Lohnzahlung per Überweisung erfolgt. Mit der Gutschrift der Überweisung auf dem Konto des Arbeitnehmers tritt die Erfüllungswirkung ein, wobei der Arbeitgeber das Risiko des Fehlgehens der Überweisung trägt.[4]

[1] LAG Berlin, Urteil v. 19.5.1960, 2 Sa 14/60, AP BGB § 269 Nr. 3.
[2] Richardi in Staudinger, § 611 BGB, Rz. 646.
[4] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 70, Rz. 7; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 398.

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