Rz. 19

Auf der Arbeitnehmerseite kann grundsätzlich nur eine natürliche Person oder im Fall eines Gruppenarbeitsverhältnisses eine Personenmehrheit Vertragspartei sein. Als Vertragspartner auf der Arbeitgeberseite kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, sowie jede Personengesellschaft einen Arbeitsvertrag abschließen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich bei der Einstellung gem. §§ 164 ff. BGB von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Es gelten die allgemeinen Regeln. Neben den Vorschriften des BGB sind für die Stellvertretung des Arbeitgebers auch die handelsrechtlichen Regeln über die Prokura[1] von Bedeutung.

 

Rz. 20

Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Inhalte (essentialia negotii) wie die zu leistende Arbeit und die entsprechende Vergütung geeinigt haben. Unschädlich hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmbarkeit ist das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung. Diese gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nach den Umständen nur gegen eine solche zu erwarten war.[2] Die nähere Ausgestaltung der Arbeitspflichten erfolgt i. d. R. durch den Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge