Rz. 14

Einem Arbeitsvertrag vorausgehende Vorverhandlungen begründen für die Parteien grundsätzlich keine primären Leistungspflichten. Durch die Aufnahme der Verhandlungen entsteht jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem Sorgfaltspflichten resultieren. Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB begründen.[1] Hierbei ist zu beachten, dass die speziell arbeitsvertraglichen Schutzpflichten und die arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze bereits anwendbar sind.[2] Ferner können die Vorverhandlungen zur Auslegung des späteren Vertragsinhalts herangezogen werden.[3]

 

Rz. 15

Bei Abbruch der Vertragsverhandlungen besteht nur dann ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, wenn die Partei, welche die Vertragsverhandlungen abbricht, zuvor bei ihrem Verhandlungspartner schuldhaft das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags hervorgerufen hat.[4] Ein Vorvertrag hingegen ist schuldrechtlich bindend und verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag mit dem festgelegten Inhalt abzuschließen. Der Vorvertrag kann einseitig oder zweiseitig verbindlich sein, je nachdem, ob sich jede Partei dazu verpflichtet, den Hauptvertrag abzuschließen, oder nur eine Partei das Recht erwirbt, den Abschluss des Hauptvertrags verlangen zu können.[5] Die Wirksamkeit des Vorvertrags setzt voraus, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien noch ausstehen.[6] Die wesentlichen Vertragsbestandteile des späteren Arbeitsvertrags müssen allerdings bereits bestimmt oder bestimmbar sein.[7]

 

Rz. 16

Der Vorvertrag ist selbst dann formlos wirksam, wenn der Hauptvertrag der Schriftform unterliegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Schriftformerfordernis keine Warn-, sondern lediglich eine Klarstellungs- oder Beweisfunktion zukommen soll.[8] Der Vorvertrag begründet einen Anspruch auf die Abgabe bzw. die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch ist grundsätzlich einklagbar und somit Verurteilung auf Abschluss eines Arbeitsvertrags möglich. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Arbeitsleistung kann allerdings gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckt werden.[9] Wird der Abschluss des Hauptvertrags schuldhaft verhindert, kann dies eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen auslösen.[10]

[1] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 26, Rz. 1; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 251.
[2] BAG, Urteil v. 24.1.1974, 3 AZR 488/72, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers NR. 74.
[3] BAG, Urteil v. 27.1.1988, 7 AZR 53/87, AP BGB § 620 Hochschule Nr. 6.
[4] BAG, Urteil v. 14.9.1984, 7 AZR 11/82, AP BGB § 276 Vertragsbruch Nr. 10.
[6] Zöllner, FS Floretta, 1983, S. 456; Linck in Schaub, ArbRHdb, § 32, Rz. 17 ff.
[7] Zöllner, FS Floretta, 1983, S. 460 f.
[8] BGH, Urteil v. 7.6.1973, III ZR 71/71, BGHZ 61, S. 48.
[9] Zöllner, FS Floretta, 1983, S. 465.
[10] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 255.

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