Rz. 36

In einigen Entscheidungen verwendet die Rspr. das Merkmal nur als Zusammenfassung der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.[1] Ihm kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Insofern hat auch der Gesetzgeber das Merkmal der betrieblichen Eingliederung nicht in § 611a BGB aufgenommen. Gewichtiges Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft kann es aber sein, dass eine Tätigkeit regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann dann aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen: Die Tätigkeit ist so in eine vom Arbeitgeber vorgegebene Organisation eingefügt, dass sie per se eine Fremdbestimmtheit mit sich bringt. Das BAG hat diesem Gedanken in mehreren Entscheidungen entscheidende Bedeutung beigemessen.[2] Maßgebend ist hier die personelle und organisatorische Abhängigkeit für die Erbringung der Arbeitsleistung.[3] Die fehlende ausdrückliche Nennung der betrieblichen Eingliederung lässt sich auch im Rahmen von § 611a BGB im Wege der Auslegung korrigieren. Die Regelung in § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB enthält mit dem Begriff der persönlichen Abhängigkeit das Einfallstor für die Berücksichtigung nicht ausdrücklich in der Vorschrift benannter Indizien. Daher ist das Vorliegen der betrieblichen Eingliederung, trotz fehlender Benennung in § 611a Abs. 1 BGB weiterhin ein Kriterium der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft.

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