Rz. 2

Zu unterscheiden sind der Dienstvertrag und die mit ihm verwandten, auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Vertragstypen vom Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Fehlt es an einem abgrenzbaren, vertraglich festgelegten, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht. Der "Auftraggeber" muss dann nämlich durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren.[1]

Das Risiko dafür, dass der Erfolg nicht eintritt, trägt der Schuldner. Entsprechend sehen die §§ 633 ff. BGB Gewährleistungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner im Fall von Rechts- und Sachmängeln vor. Das Dienstvertragsrecht kennt hingegen keine Gewährleistungsrechte. In einem Dienstvertrag wird lediglich die Leistung der Arbeit versprochen und folglich vom Dienstnehmer geschuldet.[2] In aller Regel bezweckt der Gläubiger eines Dienstvertrags mit dessen Abschluss allerdings auch den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Dennoch schuldet der Schuldner nur die Arbeitsleistung und erfüllt seine Verpflichtung demnach allein durch die Verrichtung seiner Arbeit. Das Risiko, dass der erhoffte Erfolg nicht eintritt, liegt auf Seiten des Gläubigers.

[2] BGH, Urteil v. 22.10.1981, VII ZR 310/79, NJW 1982, 438; s. aus der jüngeren Rspr. auch BGH, Urteil v. 17.5.2 018, VII ZR 70/17, NJW-RR 2018, 1319.

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