Rz. 3

Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird bei Verbraucherverträgen und folglich auch bei Arbeitsverträgen vermutet, dass Arbeitsbedingungen, die nicht durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden, vom Unternehmer gestellt wurden. Nr. 1 beinhaltet folglich eine Fiktion des durch § 305 BGB geforderten Merkmals des Stellens. Nr. 1 verlagert die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1 beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt hat oder dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch für Vertragsbedingungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber, aber von einem von ihm oder auch von beiden Vertragspartnern beauftragten Dritten in den Vertrag eingeführt wurden.[1]

[1] Palandt/Grüneberg, § 310 BGB, Rz. 12; Däubler/Bonin/Deinert, § 310 BGB, Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge