Rz. 12

§ 309 Nr. 12 BGB untersagt jede Veränderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners des Verwenders.[1] Dazu zählen alle beweisrechtlichen Abreden, die den Arbeitnehmer hinsichtlich der Beweislast oder der Beweisführung schlechter stellen, als die gesetzlichen Regelungen oder die Regelungen der Rechtsprechung.

Eine AGB-Klausel, mit der der Arbeitnehmer bestätigt, mit dem Arbeitgeber nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, ist insofern unwirksam, als sie die Beweislast zu seinen Ungunsten zu verändern geeignet sein kann.[2]

 

Klauselbeispiel einer Mankoabrede

Der/die Mitarbeiter/in haftet für jeden Fehlbestand. Zum Ausgleich für die Übernahme der Haftung erhält der/die Mitarbeiter/in ein monatliches Mankogeld in Höhe von ____________ EUR.

Der Kassenbestand wird regelmäßig in Anwesenheit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin festgestellt. Ergibt sich hierbei ein Fehlbetrag, so hat der/die Mitarbeiter/in dafür einzustehen.

 

Rz. 13

Unter einem Manko versteht man im Arbeitsrecht üblicherweise den Schaden, den ein Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist oder sich in einer von seinem Arbeitnehmer geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt.[3]

 

Rz. 14

Vertragliche Mankoabreden, mit denen Arbeitgeber in der Regel beweisrechtliche Nachteile beseitigen wollen, müssen sich an den strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung des BAG orientieren.

 

Rz. 15

Mankoabreden, die eine Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbeträge in seinem Arbeits- und Kontrollbereich unabhängig von einem etwaigen Verschulden begründen, sind danach generell zulässig.[4] Dem erhöhten Haftungsrisiko muss allerdings als Kompensation eine angemessene wirtschaftliche Vergütung gegenüberstehen. Diese wird in der Regel als sog. Mankogeld vom Arbeitgeber gezahlt.[5] Nach Ansicht des BAG ist die Haftung des Arbeitnehmers aus einer Mankoabrede der Höhe nach auf das vereinbarte Mankogeld beschränkt.[6] Das BAG festigte mit der zugrunde liegenden Entscheidung seine Auffassung, nach der die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ist, von dem im Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden kann.

 

Rz. 16

Für die Beweislast bei der Mankohaftung gilt Folgendes: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen behaupteten Fehlbetrag oder -bestand.[7] Ferner hat er die Verursachung des Mankos durch den Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (haftungsbegründende Kausalität). Dazu gehört auch der Vortrag, dass der Arbeitnehmer, bei dem der Fehlbestand aufgetreten ist, in dem fraglichen Zeitraum die Kasse oder den Warenbestand allein beherrschte.

 

Rz. 17

Mankoabreden, die von den vorgenannten Beweislastregelungen abweichen, wurden von der Rechtsprechung bisher für zulässig erachtet, wenn sie eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebs und der Beschäftigung angepasste Beweislastverteilung enthielten.[8] Diese Rechtsprechung muss nach der Einbeziehung des Arbeitsrechts in den Geltungsbereich der AGB-Normen aufgegeben werden. Nach § 309 Nr. 12 BGB sind Bestimmungen, die die Beweislast zum Nachteil des Verwendungsgegners ändern, unwirksam. Es sind keine Gründe, insbesondere keine Besonderheiten im Arbeitsrecht ersichtlich, warum das Verbot nachteiliger Beweislaständerungen nach § 309 Nr. 12 BGB nicht auch für die Kontrolle von vorformulierten Arbeitsvertragsbedingungen gelten sollte. Insofern ist davon auszugehen, dass das BAG in Zukunft formularmäßig vereinbarte Änderungen der Beweislast für unwirksam erklären wird. Von der Vereinbarung einer Mankoabrede, die von den oben aufgezeigten Beweislastregeln abweicht, wird insofern abgeraten.

[1] Ulmer/Brandner/Hensen, § 309 Nr. 12 BGB, Rz. 8.
[3] Otto/Schwarze, Rz. 271.
[5] BAG, Urteil v. 5.2.2004, 8 AZR 112/03; BAG, Urteil v. 27.2.1970, 1 AZR 150/69; BAG, Urteil v. 9.4.1957, 2 AZR 532/54.
[7] BAG, Urteil v. 6.6.1984, 7 AZR 292/81.

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