Rz. 13

§ 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden.[1] Ein Verstoß einer Versetzungsklausel gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB, der teilweise in der Literatur[2] angenommen wird, scheidet schon vom Ansatz her aus. Denn hierbei wird übersehen, dass § 308 Nr. 4 BGB nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur bei einseitigen Bestimmungsrechten hinsichtlich der Leistung des Verwenders eingreift.[3] Hingegen beziehen sich Versetzungsklauseln nicht auf die Leistung des Arbeitgebers, sondern vielmehr auf die Gegenleistung des Arbeitnehmers. Die Norm erfasst demnach keine Klauseln, die dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht hinsichtlich der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung einräumen.

Versetzungsklauseln sind in der Regel jedoch unwirksam, soweit sie dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Arbeitsaufgabe zu übertragen.[4] Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Vergütung unverändert bleibt.

[2] Schuster, AiB 2002, 274, 275.
[3] OLG Köln, Urteil v. 13.7.1998, ZIP 1999, 21; Ulmer/Brandner/Hensen, § 10 Nr. 4, Rz. 4.

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