Rz. 1

§ 308 BGB (früher: § 10 AGBG) ist nach § 309 BGB zu prüfen, wenn dieser nicht greift. Die Klauselverbote des § 308 BGB stellen entweder Konkretisierungen des § 307 Abs. 1 BGB dar oder sie stehen in Verbindung mit § 307 Abs. 2 BGB. Kennzeichnendes Merkmal ist, dass die Klauselverbote unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Das hat zur Folge, dass die Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel nach § 308 BGB nur durch eine richterliche Wertung erfolgen kann. Da die Tatbestände des § 308 BGB selbstständig neben der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB bestehen, kann eine Klausel nach § 308 BGB unwirksam sein, auch wenn sie dies nach § 307 Abs. 1 BGB nicht wäre. Bei einer Unwirksamkeit nach § 308 BGB darf keine Korrektur der Rechtsfolge über § 307 BGB vorgenommen werden.

Im Folgenden werden lediglich diejenigen Ziffern kommentiert, die im Arbeitsrecht relevant sind.

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