Rz. 37

Ein unbegrenztes einseitiges Rückforderungsrecht der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, da der Vergütungsanspruch nach §§ 611, 615 BGB auch das private Nutzungsrecht am Fahrzeug umfasst. Bei Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung wird der private Nutzungsvorteil zum Bestandteil des Vergütungsanspruchs in Form einer Naturalvergütung. Eine einseitige Kürzung der Vergütung ist dem Arbeitgeber generell untersagt.[1] Der Arbeitgeber kann sich jedoch vertraglich den Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens aus sachlichen Gründen vorbehalten.[2] Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach Auffassung des BAG jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25-30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z. B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss.[3] Auch der Grund der Freistellung kann eine wirksame Widerrufsklausel begründen; eine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist muss hier nicht enthalten sein.[4] Im Einzellfall hat bei der Ausübung eines Dienstwagenwiderrufs eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, in der vor allem ein betriebliches Interesse an einer sofortigen anderweitigen Nutzung des Pkw zu berücksichtigen ist. In der vorgeschlagenen Klausel werden neben der abstrakten Umschreibung der Arten von Widerrufsgründen (wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers) beispielhaft besonders wichtige Widerrufsgründe genannt. Nach der Rechtsprechung des BAG löst die berechtigte Rücknahme des Dienstfahrzeugs keine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus[5]; dies sollte in der Dienstwagenklausel klargestellt werden.

 
Praxis-Beispiel
  1. Der Arbeitnehmer erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstwagen der Klasse XXX oder ähnliches, den er auch – vorbehaltlich eines Widerrufs nach den Absätzen 2 und 3 – für private Zwecke nutzen darf. Näheres wird in einer separaten Dienstwagenvereinbarung geregelt.
  2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens nach Absatz 1 jederzeit für die Zukunft mit Wirkung zum Ablauf eines Kalendermonats aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers, zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei:

    – Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung

    – Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung nach Ablauf etwaiger Entgeltfortzahlungszeiträume

    – Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    – Verlust der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot

    – Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten bzw. Ersatzbeschaffung

    – Änderung der Arbeitsaufgabe

  3. Ein Anspruch auf Entschädigung für die entfallende private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens und ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall des Widerrufs besteht nicht.

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