Rz. 1

§ 307 BGB (früher §§ 7, 8 AGGB) ist das Kernstück des AGB-Rechts.[1] Er enthält die Generalklausel. Heranzuziehen ist der AGB-Begriff aus § 305 Abs. 1 BGB wie auch der für Verbraucherverträge gültige Maßstab des § 310 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 2

Während zu Zeiten des AGBG eine Anwendung auf Arbeitsverträge nach § 23 Abs. 1 AGBG ausgeschlossen war, unterfallen heutzutage auch arbeitsvertragliche Klauseln der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (vgl. § 310 Abs. 4 BGB). Gleichzeitig legt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB fest, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Anwendbarkeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass Arbeitsverträge meist Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB sind.[2] Tarifverträge sind dagegen von der Anwendung ausgeschlossen, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schränkt eine Prüfung soweit ein, dass lediglich solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle unterfallen, "durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden". Damit soll verhindert werden, dass indirekt eine Zensur der normativen Regelungen erfolgt.

[1] Palandt/Heinrichs, § 307 BGB, Rz. 1.
[2] Herrschende Meinung, zum Streitstand vgl. Däubler/Dorndorf, Einleitung, Rz. 60 ff.

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